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AGB

1.Veranstalter

Veranstalter ist Peter Bayer, staatlich geprüfter Berg- und Skiführer und Sportklettertrainer (im folgenden Veranstalter genannt).Alle Kurse und Führungen (im folgenden Veranstaltungen genannt) werden vom Veranstalter gewissenhaft vorbereitet. Für brauchbare Wetter- und sonstige Verhältnisse sowie Gipfelerfolg kann der Veranstalter jedoch keine Garantie geben. Ungewissheit, ein Hauch von Abenteuer und Unabwägbarem ist der Reiz aller Unternehmungen im Gebirge.
 

2.Reisevertrag

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Veranstaltungsvertrages (im folgenden Vertag genannt) verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per e-mail oder persönlich beim Veranstalter vorgenommen werden. Bei der Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet der Anmeldende neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält so schnell wie möglich nach Vertragsschluss eine Teilnahmebestätigung.
 

3.Bezahlung 

Mit dem Zugang der Teilnahmebestätigung ist die Buchung für den Kunden und den Veranstalter verbindlich und der Kurspreis in voller Höhe zur Zahlung fällig. Ist der fällige Kurspreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde eine Teilnahmebestätigung erhalten hat, wird der Veranstalter von der Leistung frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
 

4.Leistungen

Der Umfang der Leistungen des Veranstalters ergibt sich aus den Beschreibungen und Preisangaben in dem für den Veranstaltungszeitraum gültigen Programm sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Teilnahmebestätigung. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung informiert wird. Änderungen oder Abweichungen aus den Programmbeschreibungen während der Veranstaltung sind aufgrund der Art einer Veranstaltung im Hoch- oder Mittelgebirge jederzeit möglich, da aufgrund von Straßenverhältnissen, Wetterverhältnissen, behördlicher Willkür, Schwierigkeiten mit örtlichen Transportmitteln der in der Programmbeschreibung angegebene Veranstaltungsverlauf nicht garantiert werden kann.
Die Programmausschreibungen stellen insofern auch nur den geplanten Veranstaltungsverlauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
Die Leiter der Veranstaltungen sind in der Regel Bergführer oder ähnlich qualifiziert. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten! Medikamente, die Sie benötigen, müssen von Ihnen selbst in ausreichender menge mitgenommen werden. Falls Sie eine Veranstaltung vorzeitig beenden bzw. beenden müssen, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Ihren Lasten.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Kurspreis nach Vertragsabschluß zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als zwei Monate liegen. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungstermin davon in Kenntnis gesetzt. Der Kunde erhält hierbei ebenfalls eine begründete Aufschlüsselung der Kostenfaktoren, die zur Erhöhung des Veranstaltungspreises geführt haben.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5% des Veranstaltungspreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
 

5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung

Der Teilnehmer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Rücktritte sind schriftlich zu erklären, maßgeblich ist das Datum des Eingangs beim Veranstalter. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Veranstaltung nicht an, so kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung (= Stornogebühr) für die getroffenen Veranstaltungsvorbereitungen und für ihre Aufwendungen verlangen.
 

5.1 Der Veranstalter kann diesen Anspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn (in nachstehender Gliederung Beginn genannt) in einem Prozentualen Verhältnis zum Gesamtveranstaltungspreis pauschalieren. Hierfür sind folgende Prozentsätze maßgeblich :

bis zum 45.Tag vor Beginn 5%  – mindestens jedoch € 25.-
44.-30. Tag vor Beginn 20% 21.-15. Tag vor Beginn 60%
29.-22.Tag vor Beginn 40% 14.-06. Tag vor Beginn 80%
bei kurzfristigen Stornierungen (ab 5.Tag) und bei Nichtantritt der Veranstaltung ohne Rücktrittserklärung des Kunden beim Veranstalter werden 100% des Veranstaltungspreises in Rechnung gestellt.
Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist, unbenommen.
5.2 Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist der Kunde bei Vorliegen eines Mangels zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Kunde ist jedoch in einem solchen Fall verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen und ihm vor Kündigung des Vertrages eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
5.3 Wird nach Vertragsabschluß vom Teilnehmer eine Änderung hinsichtlich des Veranstaltungstermins oder –ziels gewünscht, so ist der Veranstalter bemüht, diesen Wunsch zu erfüllen. Neben der Umbuchungsgebühr von € 25.- werden solche Kosten in Rechnung gestellt, die durch die Absage der ursprünglichen Buchung evtl. entstehen und nicht durch die neue Buchung kompensiert werden können. Der Veranstalter ist berechtigt, bei einer weiteren Umbuchung bzw. Annullierung der umgebuchten Veranstaltung die Erstbuchung als vom Kunden gekündigt zu betrachten und anstelle des Umbuchungsentgelts eine Entschädigung gemäß o.a. Stornierungssätzen zu berechnen.
 

6. Rücktritt oder Kündigung durch den Veranstalter 

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Veranstaltung vom Teilnehmervertrag zurücktreten oder nach Antritt der Veranstaltung den Teilnehmervertrag kündigen:
6.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter bzw. den Veranstaltungsleiter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Den Anordnungen des Veranstaltungsleiters st unbedingt Folge zu leisten!! Dies gilt in besonderem Maße für Maßnahmen, die die Sicherheit der Teilnehmer und des Veranstaltungsleiters angehen. Kündigt der Veranstalter bzw. der Veranstaltungsleiter, so behält der Veranstaltungsleiter den Anspruch auf den Veranstaltungspreis.
6.2 Bis 14 Tage vor Veranstaltungsantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung für die betreffende Veranstaltung auf diese Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Erklärung, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Veranstaltung deshalb abgesagt wird, hat dem Kunden spätestens am 14.Tag vor Veranstaltungsbeginn zuzugehen. Der Teilnehmer erhält die auf den Veranstaltungspreis geleisteten Zahlungen umgehend zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
6.3 Vor Beginn der Veranstaltung kann der Veranstalter den Vertrag kündigen, wenn der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung des Veranstalters seinen Verpflichtungen, die zur Vorbereitung und planmäßigen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, nicht nachkommt.
6.4 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Veranstaltungsleiter feststellt, dass die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen vom Teilnehmer nicht erfüllt werden und dadurch die geplante Durchführung der Veranstaltung gefährdet oder sogar eine Gefährdung der Sicherheit von Teilnehmern oder des Veranstaltungsleiters herbeigeführt wird. Dies einzuschätzen obliegt einzig dem Leiter der Veranstaltung. Auch hierbei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Veranstaltungspreis.
 

7.Versicherungen

Grundsätzlich empfehlen wir den Teilnehmern den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Je nach Art der Veranstaltung ist der Abschluss einer Unfall-, Auslandskranken- und Gepäckversicherung empfehlenswert. Grundsätzlich ist jeder Teilnehmer verpflichtet, bei Antritt der Veranstaltung in Besitz einer ausreichenden privaten Haftpflichtversicherung zu sein.
 

8. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen Umständen

Wird die Durchführung der Veranstaltung infolge außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen (innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen usw.) so kann der Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vor Veranstaltungsbeginn erhält der Kunde den gezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurückerstattet. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Veranstaltung, so können der Veranstalter als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Mehrkosten für eine eventuelle Rückbeförderung trägt der Veranstalter zur Hälfte, sonstige Mehrkosten sind vom Teilnehmer zu übernehmen. Darüber hinausgehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen. Selbstverständlich erstattet der Veranstalter den bezahlten Veranstaltungspreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, wenn er seinerseits die Verträge mit den Leistungsträgern stornieren kann.
 

9. Haftungsbeschränkung und Anmeldung von Ansprüchen

Die Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt.
9.1 soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
9.2 soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Unterliegt die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzlichen Vorschriften, so kann sich der Veranstalter auf dort vorgesehene weitergehende Beschränkungen oder Voraussetzungen berufen. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, es sei denn, dass derartige Leistungsstörungen auf einem schuldhaften Verhalten des Veranstalters im Rahmen der Vermittlung beruhen. Bei sämtlichen Veranstaltungen außerhalb des Alpengebiets (z.B. Mittelgebirgs-Kletterkurse, Trekkings, Auslandsbergfahrten usw.) erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der Veranstaltung auf der Basis als selbständiger Bergsteiger. Die Bergbesteigungen erfolgen in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. 
Bei Kursen, Führungen, Trekkings und Auslandsbergfahrten ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes Unfallrisiko besteht (Steinschlag, Spaltensturz, Lawinen,…),das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung durch den Veranstalter oder Veranstaltungsleiter nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Es wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit vorausgesetzt. Will der Kunde den Veranstalter  auf Minderung, Schadenersatz, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Veranstaltungspreises in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter anzumelden.
 

10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Teilnehmers, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
 

11. Auskünfte und Angaben

Die im Programm gemachten Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung. Alle Auskünfte und Angaben, mündlicher und schriftlicher Art, werden nach bestem Wissen des Veranstalters gegeben.
 

12. Ausschlussfrist, Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Veranstaltung nach den §§ 651c-651f BGB hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Ansprüche des Teilnehmers verjähren innerhalb von 6 Monaten.
 

13.Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrags zur Folge.